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Schöffenwahl 2018

 

Bekanntmachung

Vorbereitung der Wahl der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

Zum 31. Dezember 2018 endet die Wahlperiode der im Jahr 2013 gewählten ehrenamtlichen Richter (Schöffen) des Amtsgerichtsbezirks Prenzlau und des Landgerichtsbezirks Neuruppin. Für die nächste Amtszeit 2019-2023 ist in diesem Jahr die Neuwahl der Schöffen durchzuführen.

Für den Amtsbereich Gramzow sind für die Erstellung der Vorschlagslisten 6 Personen für die Ausübung des Schöffenamtes zu benennen.

In die Vorschlagslisten sind deutsche Staatsangehörige, die am 1. Januar 2019 das 25. Lebensjahr vollendet, jedoch das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und ihren ständigen Wohnsitz im Amtsbereich Gramzow haben, aufzunehmen.

Interessierte Bürger können sich bis zum 14. März 2018 im Amt Gramzow für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben.

 

Gramzow, 30. Januar 2018

 

gez. Schulz

Amtsdirektor des Amtes Gramzow

als Hauptverwaltungsbeamter

 

Bekanntmachung zur Schöffenwahl 2018

Im ersten Halbjahr 2018 werden die Schöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht werden in den Gemeinden des Amtsbereiches Gramzow insgesamt 6 Frauen und Männer, die in den Strafabteilungen des Amtsgerichtes Prenzlau und Strafkammern des Landgerichtes Neuruppin als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Gemeindevertretungen schlagen doppelt so viele Kandidaten (= 6), wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2018 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der jeweiligen Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden.

Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.

Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollen über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und –wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- gesundheitliche Eignung.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch, haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptversammlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 14. März 2018 beim Amt Gramzow – Ordnungsamt – Poststraße 25 – 17291 Gramzow, Tel. 039861.600-23, Frau Lemmer).

Die Bewerbungsformulare werden mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht. Sie können aber auch auf der Internetseite des Amtes Gramzow www.amt-gramzow.de oder auf www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden. Eine Anforderung der Unterlagen bei den o.g. Kontaktdaten ist ebenfalls möglich.

 

Gramzow, 30.01.2018

 

gez. Schulz

Amtsdirektor des Amtes Gramzow

als Hauptverwaltungsbeamter

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Gramzow
Do, 01. Februar 2018

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