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Hauptamt

Hauptwohnung, anmelden


Kurzinformationen

 

Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in der Gemeinde nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.

 

Neu ab dem 01.11.2015 die Wohnungsgeberbescheinigung- Hinweise finden Sie unter Merkblätter und Formulare.

 

 


Beschreibung

 

Es kann auch jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Vollmacht, Ausweis und/oder Reisepass der meldepflichtigen Person) Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses gilt insbesondere für die lohnsteuerrelevanten Angaben. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen. Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten mit weniger als zweijähriger Dienstzeit und ähnliche Dienstverhältnisse, Aufenthalte in Beherbergungsstätten und Krankhäusern/Heimen sind gemäß Landesmeldegesetz gesonderte Regelungen zu beachten. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichtigen zu erfüllen.

 


Rechtsgrundlagen

 

Bundesmeldegesetz

 


Notwendige Unterlagen

 

  •  

  • Personalausweis und/oder Reisepass

  • Vorlage der Geburtsurkunde, sofern noch kein Personalausweis/Reisepass vorhanden ist

  • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger

  • bei ausländischen Personen: der Pass

  • Wohnungsgeberbescheinigung

  • Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß § 17 und 22 Bundesmeldegesetz (BMG)- siehe Anlage

  • Vollmacht mitziehender über 18-jähriger nicht anwesender Kinder/Personen

 


Fristen

 

2 Wochen

 


Gebühren

 

keine

 


Ansprechpartner

Melanie Schmela
Haus 1, EG 6
Telefon (039861) 60016


Formulare


Merkblätter

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