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Bau- und Ordnungsamt

Kommunalwahlen


Kurzinformationen

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Beschreibung

Bei der Wahl der Gemeindevertretung und bei der Wahl des Kreistages haben die Wähler drei Stimmen für die jeweilige Wahl (§ 5 BbgKWahlG). Die Stimmabgabe erfolgt durch eindeutige Markierungen in den vorgegebenen Kreisen neben den Namen der Bewerber. In der Regel geschieht dies durch Ankreuzen. Jeder Wähler kann seine drei Stimmen einem einzigen Kandidaten geben, egal ob dieser auf der Liste einer Partei, Listenvereinigung, politischen Vereinigung oder Wählergruppe steht oder als Einzelbewerber antritt. Dies nennt man kumulieren. Die drei Stimmen können aber auch auf verschiedene Kandidaten verteilt werden ("panaschieren"). Die Kandidaten können sogar unterschiedlichen Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen angehören oder können Einzelbewerber sein. Möglich ist es, drei verschiedenen Bewerbern je eine Stimme zu geben. Zulässig ist es auch, einen Kandidaten mit zwei Stimmen und einen anderen mit einer Stimme zu wählen. Gültig sind Stimmen auch, wenn nur ein oder zwei Kreuze auf den Stimmzettel gemacht werden. In diesem Fall wird allerdings ein Teil der Stimmen "verschenkt", also nicht ausgenutzt.

Durch seine drei Stimmen bestimmt der Wähler darüber mit, welche Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber in die kommunale Vertretung einziehen. Ebenso trifft er eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Kandidaten der Parteien, Wählergruppen und politischen Vereinigungen. Wenn eine Partei z. B. vier Sitze in einer Vertretung erlangt, bekommen diese Sitze jene Kandidaten dieser Partei, die im Vergleich zu den anderen Kandidaten derselben Partei die meisten Stimmen erhalten haben. Besonderheiten gelten bei Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

 

 


Ansprechpartner

Isabelle Wulff
Haus 2
Telefon (039861) 60033