Bebauungsplan "Wohngebiet am Poetensteig" der Gemeinde Gramzow; hier: formelle Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gramzow hat mit Beschluss vom 07.09.2026 (s. Beschluss Nr. 0046/26) den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Poetensteig“ in der Fassung vom August 2026 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht mit Anhang gebilligt und zur Veröffentlichung im Internet bestimmt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Größe von etwa 0,9 ha und umfasst die Flurstücke 44 (tlw.), 45 (tlw.), 46 (tlw.), 47 (tlw.), 48/1, 48/2, und 176 (tlw.) der Flur 13 in der Gemarkung Gramzow.
Planungsziel ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung mit Anhang, Stand August 2026, einschließlich der umweltbezogenen Informationen der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Unterlagen sind weiterhin über das zentrale Landesportal Brandenburgs unter https://bb.beteiligung.diplanung.de/ einzusehen.
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme im Amt Gramzow, Poststraße 25, 17291 Gramzow während folgender Dienststunden möglich:
Montag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Während des Veröffentlichungszeitraumes vom 08. Oktober bis 13. November 2026 können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans der Gemeinde Gramzow elektronisch an und alternativ schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Gramzow - Bau- und Ordnungsamt, Poststraße 25, 17268 Gramzow, Haus 2, Frau Hanisch vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
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